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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: IX B 1/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 591 | |
FGO § 134 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen das die Wiederaufnahmeklage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ohne Zulassung der Revision abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist zwar gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 591 der Zivilprozessordnung das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juli 1999 III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628). Die Kläger haben jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) dargelegt.
Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. i.V.m. Art. 4 2.FGOÄndG) haben die Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Es fehlen Darlegungen, von welcher genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Vorinstanz dadurch abgewichen ist, dass sie ihrem Urteil einen von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung(en) so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, und vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189). Dem Beschwerdevorbringen der Kläger ist lediglich zu entnehmen, dass nach ihrer Auffassung das FG bei seiner Entscheidung zu Unrecht den rechtlichen Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer nicht gewürdigt hat. Mit diesem der Revision vorbehaltenen Angriff können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Die Rügen, das FG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. i.V.m. Art. 4 2.FGOÄndG), weil es seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei (Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO) und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 des Grundgesetzes) verletzt habe, sind nicht schlüssig erhoben. Es fehlen Ausführungen, inwiefern --ausgehend von der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- ein Hinweis notwendig gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, BFH/NV 1999, 797) und zu welchen nach Ansicht des FG entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismitteln sich die Kläger nicht äußern konnten (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848).
Ende der Entscheidung
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