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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: IX B 1/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
AO 1977 § 162 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde, von deren Zulässigkeit der Senat trotz Versäumnis der Begründungsfrist nach den vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Gunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausgeht, ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
1. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehren, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den hier streitigen Voraussetzungen für die Annahme einer nichtigen Schätzung und der damit zu verbindenden Darstellung, inwieweit diese Rechtsprechung die im Streitfall aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind; das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, m.w.N.). Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig; darüber hinaus kann sie nichtig sein, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259; vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381; vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618). Inwieweit der Rechtsstreit Fragen aufwirft, die durch die dargestellte Rechtsprechung ungeklärt geblieben sind, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
2. Ebenso fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) schon deshalb, weil das Finanzgericht (FG) die dargestellte Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden ausdrücklich zustimmend in Bezug genommen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen hat.
3. Schließlich kommt auch eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht. Denn für den im Streitfall geltend gemachten Einwand unzureichender Sachaufklärung fehlt es an der nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Darlegung, dass die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung wie z.B. die Nichterhebung von Beweisen vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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