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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: IX B 10/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (zur Weitergeltung dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 2000 siehe Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) berufen sich auf einen Verfahrensmangel, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem vom FG geschilderten Tatbestand beruhe, der in Wirklichkeit nicht vorliege. Soweit darin die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt, können die Kläger bereits nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht-- geht das Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; st. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. den Senatsbeschluss vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, m.w.N.). Die rechtskundig vertretenen Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG --ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 26. September 2000-- rügelos zur Sache eingelassen, nachdem ihnen der vom FG zugrunde gelegte Sachverhalt bekannt gemacht wurde. Sie haben damit ihr Rügerecht verloren. Überdies und soweit im klägerischen Vortrag die Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 FGO gesehen werden könnte, fehlt es an den nach der ständigen Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Auflage, § 120 FGO Rz. 210, m.w.N.). Liegen aber in Bezug auf die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen --wie hier-- keine zulässigen Verfahrensrügen vor, so ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Feststellungen gebunden.

Die Kläger haben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig vorgetragen. Sie sind nicht konkret auf die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen (vgl. zu den Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 115 Anm. 61). Allein die Behauptung, es fehle eine höchstrichterliche Entscheidung "über einen solchen Sachverhalt", reicht hierfür nicht aus.



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