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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: IX B 100/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, HGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 10i Abs. 1 | |
HGB § 255 Abs. 1 |
Gründe:
Die sinngemäß auf Divergenz und damit auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, die Vorinstanz habe entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berücksichtigt, dass Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen nach § 10i Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dann gegeben seien, wenn durch die Baumaßnahmen keine wesentliche Verbesserung der Wohnung im Kernbereich erreicht worden sei, so kommt es auf die Frage der Standarderhöhung im Streitfall nicht an. Denn das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen für ein sog. Modernisierungsmodell angenommen. Danach führen Kosten für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb zu Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, wenn --wie hier-- Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in einem Altbau in Auftrag gegeben und alsbald durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 unter II. 2. b bb; vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918).
Ende der Entscheidung
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