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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.1999
Aktenzeichen: IX B 100/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie wenden sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die vom Finanzgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretene Auffassung, die Einbauküche und --im Streitfall nach der Verkehrsauffassung-- auch der Kochherd stünden nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Es fehlen hinreichende Darlegungen, daß diese vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse einer erneuten höchstricherlichen Klärung bedarf.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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