Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.1999
Aktenzeichen: IX B 100/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie wenden sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die vom Finanzgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretene Auffassung, die Einbauküche und --im Streitfall nach der Verkehrsauffassung-- auch der Kochherd stünden nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Es fehlen hinreichende Darlegungen, daß diese vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse einer erneuten höchstricherlichen Klärung bedarf.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.