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FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie wenden sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die vom Finanzgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretene Auffassung, die Einbauküche und --im Streitfall nach der Verkehrsauffassung-- auch der Kochherd stünden nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Es fehlen hinreichende Darlegungen, daß diese vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse einer erneuten höchstricherlichen Klärung bedarf.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
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