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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: IX B 101/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. August 1998 in der Sache 18 K 5962/94 F nach mündlicher Verhandlung einen Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 27. März 1998 abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 1998 wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) an den Präsidenten des FG Düsseldorf und führt in seinem Schreiben u.a. aus:

"Sachlich handelt es sich um die Ergänzung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 24.7.1998 in dem Verfahren 18 K 5962/94 F wegen der Feststellung der verbleibenden Verluste zur Einkommensteuer 31.12.1991.

Insoweit nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Mandanten vom 9.9.1998 und machen es voll inhaltlich zum diesseitigen Sachvortrag. Wir beantragen,

den Inhalt des Schreibens vom 9.9.1998 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu erklären, um eine Abkürzung des Verfahrens 18 K 5962/94 F --ohne Einschaltung des BFH-- zu erreichen."

Mit Schriftsatz vom 25. November 1998 trägt der jetzige Prozessbevollmächtigte u.a. vor:

"Wie bereits von dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.9.1998 ausgeführt, ist die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.8.1998 über die Abweisung des Antrags auf Ergänzung des Urteils vom 27.3.1998 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, da die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht." Der Senat geht davon aus, dass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einlegen wollte. Er hat sie allerdings erstmals mit diesem Schreiben eingelegt.

Entgegen der Ansicht des Klägers enthält der Schriftsatz vom 24. September 1998 keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Adressierung des Schreibens und seinem Inhalt. Es ist an den "Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf" gerichtet und bezweckt mit seinem Antrag "eine Abkürzung des Verfahrens 18 K 5962/94 F --ohne Einschaltung des Bundesfinanzhofs-- zu erreichen."

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 FGO eingelegt worden. Das finanzgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 27. August 1998 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief danach am 28. September 1998 ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 25. November 1998 eingelegt.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, bedurfte es keines Nichtabhilfebeschlusses durch das FG (§§ 115 Abs. 5, 130 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1988 IV B 79/88, BFH/NV 1989, 509).



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