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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX B 101/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 2 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Soweit die Kläger als Verfahrensfehler geltend machen, die angefochtene Entscheidung sei ausweislich ihrer Begründung durch einen befangenen Einzelrichter ergangen, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil § 119 Nr. 2 FGO ausdrücklich erfordert, dass der von einer solchen Rüge betroffene Richter zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt wurde; die Kläger haben indes ein solches Verfahren nicht anhängig gemacht.
Ohne ein solches gesondertes Verfahren auf Ablehnung des Richters kommt eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1996 X R 27/94, BFH/NV 1997, 246, und vom 27. März 2000 III R 35/99, BFH/NV 2000, 1128).
2. Die weitere Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unter Verletzung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO unzureichend aufgeklärt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden ist.
Für diese Rüge muss nämlich u.a. dargelegt werden,
a) welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,
b) warum die durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben,
c) warum sich andererseits dem FG diese Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und
d) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung durch dieses hätte führen können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Januar 1997 VII B 185/96, BFH/NV 1997, 425, 426, und vom 9. Februar 1998 III B 65/97, BFH/NV 1998, 1249).
Diesen Anforderungen entspricht die Aufklärungsrüge der Kläger ersichtlich nicht. Sie beschränkt sich lediglich auf die Feststellung, dass aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes angezeigt gewesen wäre zu ermitteln, warum der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den fiktiven Mietanteil nicht erhöht habe; welche Aufklärungsmaßnahmen das FG aus der Sicht der Kläger hätte vornehmen sollen und warum darauf gerichtete Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung unterblieben sind, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen.
Ende der Entscheidung
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