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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: IX B 102/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 21 | |
EStG § 21 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; auch erfordert sie keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Letzterer Zulassungsgrund (Divergenz) ist mangels entsprechender Ausführungen schon nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
a) Die zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen aufgeworfene Rechtsfrage nach der Vereinbarung einer betragsmäßig bezifferten Miete bei erbrachter Gegenleistung (in Form von Bauleiter- und Hausmeister-Diensten) ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Streitfall nicht stellt. Zwar kommen als Entgelte i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben einer Geldleistung (Mietzins) auch Sachleistungen in Betracht, die der Nutzende als Gegenleistung an den Vermieter erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1992 IX R 264/87, BFHE 168, 78, BStBl II 1992, 1009). Indes wurde das Dienst- und Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem (zur Miete wohnenden) Vater vom Finanzgericht (FG) wegen fehlender Fremdüblichkeit nicht anerkannt; die insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG sind für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
b) Die aufgeworfene Rechtsfrage der Vereinbarkeit des § 21 Abs. 2 EStG mit Art. 3 des Grundgesetzes ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt. Danach ist die Vorschrift als typisierende Regelung mit dem Ziel der Steuervereinfachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, m.w.N.). Zudem fehlt neben einer Aufarbeitung der in Rechtsprechung und Literatur dazu vertretenen Auffassungen insbesondere eine an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 IX B 48/08, BFH/NV 2008, 1333, m.w.N.).
2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, unter 2.a, m.w.N.) hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Miete ist nicht gegeben. Denn nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43), das die vergleichbare, im gleichen Haus liegende fremdvermietete Wohnung als Maßstab für die Ortsüblichkeit herangezogen hat, war eine weitere Sachaufklärung entbehrlich; auf das Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens kam es danach nicht an, und zwar unabhängig davon, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin vermeintlich "nicht substantiiert" gewesen sein mag.
Ende der Entscheidung
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