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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: IX B 102/99
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 518 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 780 | |
BGB § 781 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob aufgrund eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses auch ohne notarielle Beurkundung Anschaffungskosten gegeben sein können, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung nicht auf den Rechtssatz gestützt, ein Schuldanerkenntnis sei stets nur bei notarieller Beurkundung steuerrechtlich maßgebend, sondern es hat die notarielle Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur für ein schenkweise erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis als erforderlich angesehen.
Ob im übrigen ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) eine von den wirtschaftlichen Zusammenhängen unabhängige selbständige Schuld begründet, ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall, die sich einer Verallgemeinerung entzieht (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl. 1999, § 780 Rn. 2-4, § 781 Rn. 2). Das FG hat aufgrund der Umstände des Streitfalles ein nur deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen; denn es hat im einzelnen geprüft, ob dem Kläger und Beschwerdeführer gegen seine Mutter aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen ein Zahlungsanspruch zustand. Ob diese Beurteilung des FG zutreffend war, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht nicht überprüft werden.
Ende der Entscheidung
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