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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: IX B 103/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Wird --wie vorliegend-- als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrages geltend gemacht, setzt eine schlüssige Verfahrensrüge u.a. folgende Angaben voraus:
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind,
- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
- inwiefern das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 5. Oktober 2000 V B 74/00, BFH/NV 2001, 330; s. dazu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 93 f. und § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 69). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde keine Ausführungen dazu gemacht, wann und wo die drei von ihr genannten Anträge auf Zeugenvernehmung gestellt worden sind; sie hat darüber hinaus auch die nach ihren Abgaben wesentlichen, vom FG bisher nicht gewürdigten Tatsachen, die der Zeuge hätte bekunden sollen, nicht hinreichend bezeichnet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nur, dass die Klägerin die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das FG für fehlerhaft hält; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Angriffen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Ende der Entscheidung
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