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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: IX B 103/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist das Finanzgericht (FG) mit seiner Entscheidung nicht von den BFH-Urteilen vom 9. Juli 2003 IX R 102/00 (BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940) und vom 14. Juli 2004 IX R 56/01 (BFH/NV 2005, 37) abgewichen. Der Streitfall betrifft einen anderen Sachverhalt. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hatten die Kläger nicht (zunächst) endgültig den Entschluss gefasst, aus dem Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und es dann erst (im Streitjahr) zum Verkauf und zur Vermietung angeboten.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, "ob es der Feststellung einer endgültigen Vermietungsabsicht entgegensteht, dass eine Wohnung nach Selbstnutzung durch einen gleichzeitigen Maklerauftrag zum Verkauf und zur Vermietung angeboten wird", ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Danach erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dieser Entschluss muss endgültig gefasst sein. Die Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, fehlt dann, wenn der Steuerpflichtige sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (z.B. BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 21/99, BFH/NV 2003, 1168; vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).
Ende der Entscheidung
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