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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: IX B 104/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 9a Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage, ob der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. in Fällen der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden für vorweggenommene Werbungskosten zu gewähren ist, betrifft allein die Beurteilung von derartigen besonderen Fallgestaltungen nach Maßgabe einer nicht mehr geltenden Regelung. Die Vorschrift war nur für die Jahre 1996 bis 1998 in Kraft. Vergleichbare andere Verfahren sind nicht anhängig und auch nicht mehr zu erwarten. Mithin besteht über den Streitfall hinaus kein allgemeines Interesse an einer Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH).

Im Übrigen setzen sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Begründung zwar ausführlich und kritisch mit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) auseinander; sie wenden sich dabei gegen die vom FG herangezogene Vergleichbarkeit einer Generalüberholung mit einem Neubau unter Nichtbeachtung der BFH-Rechtsprechung (zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten) sowie die nach ihrer Auffassung weder systematische noch sachgerechte noch nachvollziehbare Auslegung des § 9a Nr. 2 EStG (in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung) durch das FG, die sich weder dem Gesetz noch dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. September 1997 (BStBl I 1997, 895) entnehmen lasse. Damit rügen die Kläger lediglich die in der unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und der unzureichenden Auslegung der Gesetzesvorschrift liegende fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, mithin die inhaltliche Richtigkeit der FG-Urteils; so wird jedoch die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435; vom 26. Juni 2000 III B 19/00, BFH/NV 2001, 48).

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