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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: IX B 104/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher unzulässig.

2. Die Beschwerde ist zudem unbegründet. Denn abgesehen davon, dass ihre Begründung --jedenfalls zum Teil-- nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

a) Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargetan. So fehlt es u.a. an einer konkreten Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten bezüglich einer den Streitfall betreffenden Rechtsfrage. Überdies sind Anhaltspunkte, dass die Rechtssache im Allgemeininteresse grundsätzlich bedeutsam ist, weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Auch ist eine als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht gegeben; denn das Finanzgericht (FG) hat das Vorbringen des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs zählt indes nicht, dass sich das FG der Rechtsansicht des Rechtsuchenden anschließen müsste. Zudem bleibt unklar, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, aber bisher nicht vorgetragen hat bzw. vortragen konnte.

c) Letztlich rügt der Kläger mit seiner Beschwerde lediglich die von seiner Ansicht abweichende, (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, ohne dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung ersichtlich wäre. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

d) Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in pauschalen Behauptungen. Erforderlich ist aber eine substanziierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2007 X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181). Daran fehlt es.

Darüber hinaus hat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17. August 2007 die Beschwerde keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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