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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: IX B 105/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 23
FGO § 129
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage erhoben. In dem Verfahren ist streitig, ob der Tausch von Anteilen eines im Jahr 1990 angeschafften Grundstücks im Streitjahr (2000) der Besteuerung nach § 23 des Einkommensteuergesetzes unterliegt.

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 13. März 2003 12 K 450/02 das Verfahren ausgesetzt bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des FG Köln vom 25. Juli 2002 (13 K 460/01) sowie der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision mit dem Az. IX R 46/02 bestandskräftig entschieden haben. Zur Begründung führte das FG aus, sollte die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre, wie der BFH in seinem Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00 (BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405) ausgeführt habe, verfassungswidrig sein, so würde die Steuerbarkeit des Tauschvorgangs entfallen.

Dagegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet haben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

§ 129 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Gleichwohl muss auch eine Beschwerde erkennen lassen, was mit dem Rechtsmittel begehrt wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 130 Rz. 6, m.w.N.). Das ist hier aber nicht möglich; denn die Kläger setzen sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander.

Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 1999 IX B 137/98, BFH/NV 1999, 821, m.w.N.).

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