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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: IX B 105/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen, indem es keine weiteren Zeugen als X hinsichtlich der behaupteten Bargeldübergabe von 20 000 DM vernommen hat; und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger dafür im Schriftsatz vom 30. Juli 2001 (abweichend vom Schriftsatz vom 17. April 2001) lediglich das Zeugnis seines das Geld angeblich übergebenden Bruders, X, angeboten hatte.
Überdies kann der Kläger mit einem derartigen --verzichtbaren-- Verfahrensmangel nicht mehr gehört werden, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG als rechtskundig vertretene Person nach Abschluss der Beweisaufnahme keine neuen Anträge gestellt hat (s. Sitzungsprotokoll vom 15. März 2007, Seite 6). Er hätte seinen Beweisantrag hinsichtlich der bekanntermaßen nicht geladenen Zeugen wiederholen können. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat er rügelos zur Sache verhandelt und durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, und vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
Ende der Entscheidung
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