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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: IX B 106/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 7 Abs. 1 Satz 6 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das er am 9. Oktober 1992 verkauft hat.
Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis erst nach vollständiger Räumung des Grundstücks, Abbruch der bestehenden Gebäude, vollständiger Entfernung des Bauschuttes und ebenerdiger Übergabe des Grundstücks fällig sein sollte. Der Kläger verpflichtete sich, sämtliche Gebäude einschließlich etwaiger Keller auf seine Kosten und Gefahr bis zum 1. Februar 1993 vollständig abzubrechen, das Abbruchmaterial zu entsorgen und das Grundstück ebenerdig zurückzugeben. Die Gebäude wurden im Dezember 1992 abgebrochen und das Grundstück im selben Monat übergeben.
Das Finanzamt (FA) ließ die als Werbungskosten geltend gemachten Abbruchkosten in Höhe von 26 043 DM sowie den Restwert des Gebäudes in Höhe von 39 834 DM nicht zum Abzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führt das FG aus:
Bei nachfolgender Grundstücksveräußerung sei ein Abbruch des aufstehenden Gebäudes nicht mehr der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212). Der innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Verknüpfung mit der nicht steuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert.
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das Gebäude im Streitjahr technisch und wirtschaftlich verbraucht gewesen sei, komme es nicht an.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Frage, ob Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten eines technisch und wirtschaftlich verbrauchten, im Zeitpunkt der Veräußerung noch zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig seien, sei noch nicht abschließend geklärt. Der innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könne nur dann durch die Verknüpfung mit der nichtsteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert werden, wenn das Gebäude werthaltig, also weder technisch noch wirtschaftlich verbraucht gewesen sei. Die vom FG angeführte Rechtsprechung sei im Streitfall nicht anzuwenden, da es sich bei den entschiedenen Fällen immer um Gebäude handle, bei denen vor der Veräußerung keine Einkünfte erzielt wurden.
In dem vom FG zitierten Urteil in BFH/NV 1998, 1212 handle es sich um einen Fall, in dem die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst seien.
Das FA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargetan. Bei der von ihnen formulierten Rechtsfrage gehen die Kläger in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass das abgerissene Gebäude technisch und wirtschaftlich verbraucht war. Über die Frage der Behandlung von Abbruchkosten eines technisch und wirtschaftlich verbrauchten Gebäudes wäre jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil das FG allein auf den Zusammenhang zwischen dem Abbruch des Gebäudes und seinem Verkauf abgestellt hat. Das FG hat festgestellt, dass der Abbruch des Gebäudes seine Ursache in der Verpflichtung des Klägers hatte, das verkaufte Grundstück nach vollständigem Abbruch des Gebäudes zu übergeben. Diese Feststellungen haben die Kläger nicht durch Verfahrensrügen angegriffen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 1998, 1212, zu 3. ausführt, gilt zwar der Grundsatz, dass das spätere Motiv des Steuerpflichtigen für den Abbruch unerheblich ist, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Der Abzug von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes sowie der Abbruchkosten als Werbungskosten (beide sind einheitlich zu beurteilen, BFH-Urteil vom 17. Dezember 1985 IX R 73/84, BFH/NV 1986, 453) scheidet aber dann aus, wenn sie ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst sind. In diesem Fall beruht der Wertverlust auf Erwägungen, die im Vermögensbereich liegen (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485, zu Aufwendungen für die Räumung eines Hauses vor der Veräußerung). Sind diese Voraussetzungen wie im Streitfall gegeben, ist es unerheblich, ob das abgerissene Gebäude wirtschaftlich verbraucht war oder nicht. Das FG hat danach zu Recht über diese Frage keinen Beweis erhoben.
2. Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, weshalb die Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1212, auf das sich das FG ausdrücklich stützt, abweichen soll.
Ende der Entscheidung
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