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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: IX B 106/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Auffassung des Finanzgerichts (FG), die Angabe des Darlehenszwecks als bloßer Willensakt reiche nicht aus, um den Zusammenhang des streitigen Darlehens mit dem fremdvermieteten Gebäudeteil herzustellen, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
Vielmehr hat dies der BFH ausdrücklich entschieden (BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.). Dient nämlich ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung, und werden Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) --objektiv nachprüfbar-- auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.). Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Errichtung eines Gebäudes und rechnet er die Herstellungskosten einheitlich ab, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
Auf dieser Grundlage hat das FG unter ausdrücklichem Hinweis auf den fehlenden Nachweis zur tatsächlichen Verwendung des streitigen Darlehens für den fremdvermieteten Teil des errichteten Gebäudes entschieden, so dass der angefochtenen Entscheidung keine anderen Rechtsgrundsätze zur Aufteilbarkeit von Darlehensaufwendungen für gemischt genutzte Grundstücke zu Grunde liegen.
2. Die Revision ist des Weiteren nicht wegen Verfahrensmängeln zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das FG-Urteil i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.
aa) Der Sinn des Begründungszwangs nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, 886, re.Sp.). Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, 418, li.Sp.); dies ist der Fall, soweit die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen selbständigen --prozessualen-- Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646).
bb) Die Ausführungen der Kläger bezeichnen keine Tatsachen, die einen wesentlichen Begründungsmangel der Vorentscheidung im Sinne der dargelegten Grundsätze ergeben.
Soweit das FG das streitige Mietverhältnis in den Streitjahren 1992 und 1993 als nicht tatsächlich durchgeführt angesehen hat, liegt darin entgegen der Auffassung der Kläger keine Widersprüchlichkeit zur Berücksichtigung von "Mieteinnahmen". Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es durch das Verböserungsverbot in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gehindert sei, über die Ablehnung des begehrten weiter gehenden Abzugs von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung hinaus Folgerungen aus der Nichtanerkennung des Mietvertrages zu ziehen; solche weiter gehenden Folgerungen hat es auch nicht gezogen, sondern allein den weiter gehenden Klageanspruch der Kläger abgewiesen.
Ebenso hat das FG die Frage, ob die Kläger an die Zeugin Schadenersatz für die verzögerte Überlassung der Mietwohnung geleistet haben und der entsprechende Anspruch mit Mieteinnahmen verrechnet wurde, --entgegen der Beschwerdebegründung-- beurteilt und wegen fehlender Nachvollziehbarkeit eines solchen Anspruchs verneint (Bl. 11 des Urteils). Auch soweit das FG die Berücksichtigung der Schuldzinsen wegen fehlenden Nachweises zur tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta für das Vermietungsobjekt abgelehnt hat, liegt eine --zutreffende-- Begründung vor (vgl. die Ausführungen unter 1.).
b) Schließlich kommt eine Zulassung der Revision wegen Verstoßes des FG gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO sowie seine Pflicht zur Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) nicht in Betracht.
Mit ihrem Einwand, das FG habe die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 angebotenen Rechnungsbelege nicht angefordert sowie die schriftsätzlich benannten Zeugen nicht gehört, können die Kläger nicht gehört werden, weil sie darauf gerichtete Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben.
Wird nämlich als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so muss dargestellt werden, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger stützen ihre Beschwerde ausschließlich auf das Übergehen ihres schriftsätzlichen Angebots auf Vorlage von Belegen sowie auf Vernehmung benannter Zeugen. Gründe dafür, dass ihr früherer fachkundiger Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf einer solchen Beweiserhebung bestanden bzw. einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, haben sie nicht vorgetragen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung hat der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger weder einen solchen Antrag ausdrücklich gestellt noch die unterlassene Beweiserhebung gerügt.
Ende der Entscheidung
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