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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: IX B 106/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
FGO § 94 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
ZPO § 160 Abs. 4 Satz 3 | |
ZPO § 164 Abs. 1 | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom ... als unbegründet abgewiesen. Nach Übersendung des Verhandlungsprotokolls stellte der Kläger einen Protokollberichtigungsantrag. Er machte geltend, seinem Prozessbevollmächtigten sei in der mündlichen Verhandlung das Wort abgeschnitten worden, so dass er keine weiteren Beweisanträge (z.B. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Fremdüblichkeit des streitigen Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen) habe stellen können. Das Protokoll sei entsprechend zu ergänzen.
Die Vorsitzende Richterin des Urteilssenats lehnte den Antrag durch Beschluss vom ... als unzulässig ab. Die vom Kläger der Sache nach erstrebte Ergänzung und inhaltliche Erweiterung des Protokolls um einen nicht gestellten Beweisantrag könne nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung sein. Die Niederschrift über das Protokoll sei nicht unrichtig. Ein Beweisantrag sei nicht gestellt worden. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde zu, die auch unmittelbar beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden könne.
Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Die Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796, m.w.N.; vom 26. September 2005 VIII B 6/04, juris-Dok-Nr.: STRE200551494). Das gilt auch dann, wenn das FG die Beschwerde gleichwohl zugelassen hat.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 796, m.w.N.) liegen nicht vor. Das FG hat den Berichtigungsantrag nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt, sondern sachlich geprüft. Der Beschluss konnte auch von der Vorsitzenden Richterin gefasst werden (BFH-Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 6/04, a.a.O., m.w.N.).
2. Im Übrigen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Protokollberichtigung entfallen. Der Senat hat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen; dadurch ist das FG-Urteil rechtskräftig geworden.
3. Ein erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Ergänzung des Protokolls ist unzulässig und der den Antrag ablehnende Beschluss nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO unanfechtbar; eine dagegen eingelegte Beschwerde ist unzulässig (BFH-Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 6/04, a.a.O., m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil das FG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2000 VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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