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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: IX B 106/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich "im Umkehrschluß" daraus, dass das Finanzgericht (FG) die grundsätzliche Bedeutung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) verneint habe, obwohl diese Entscheidung das Rechtsproblem des Streitfalls nicht treffe, hat er die grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen. Diesem Erfordernis hat der Kläger nicht dadurch genügt, dass er behauptet hat, das FG habe die grundsätzliche Bedeutung mit unzutreffender Begründung verneint.
Soweit der Kläger ferner mehrere Fragen zu der steuerrechtlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit aufgeworfen hat, die bisher noch nicht gelöst seien, hat er die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nur behauptet, ohne näher darzulegen, inwiefern die aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Der BFH hat sich wiederholt mit der Frage befasst, wie Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerrechtlich zu beurteilen sind (BFH-Urteile vom 25. Januar 1996 IV R 15/95, BFHE 180, 275, BStBl II 1996, 431 --Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein ehrenamtliches Stadtratsmandat--; vom 26. Februar 1988 III R 241/84, BFHE 153, 33, BStBl II 1988, 615 --Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Präsidenten einer Berufskammer--; vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266 --ehrenamtliche Tätigkeit als Oberbürgermeister--; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 --ehrenamtliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers für die für ihn zuständige Gewerkschaft--). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich der Kläger befassen und darlegen müssen, worin er noch eine ungeklärte Rechtsfrage sieht.
Ende der Entscheidung
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