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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: IX B 107/06
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 9 Abs. 1 | |
EigZulG § 9 Abs. 2 | |
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch würde eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Rechtsfortbildung dienen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das Eigenheimzulagengesetz wurde durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3680) aufgehoben (vgl. zur letztmaligen Anwendung § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--). Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sofern der Beschwerdeführer nicht besondere Gründe geltend macht, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 IX B 52/05, BFH/NV 2007, 214, sowie vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336, m.w.N.). Vorliegend sucht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer seiner Auffassung nach gebotenen verfassungskonformen Auslegung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 EigZulG abzuleiten. Es geht dabei um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit Ausgleichszahlung, die in Abweichung von der Rechtsprechung des BFH zur eigenständigen Bewertung von Miteigentumsanteilen (insbes. Urteil des BFH vom 6. April 2000 IX R 90/97, BFHE 191, 377, BStBl II 2000, 414) zu Alleineigentum an der begünstigten Wohnung führen soll. Eine erneute Klärung der Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG durch den BFH ist jedoch nicht geboten. Vielmehr greifen die von der Rechtsprechung erwogenen Auslegungskriterien auch für den vorliegenden Fall. Dass insoweit gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen in Rechtsprechung und Literatur vorgetragen worden wären, legt der Kläger nicht dar, er argumentiert insofern vielmehr eigenständig, ausgehend vom Streitfall. Dabei nennt er jedoch keine durchgreifenden Einwände, welche eine andere als die im Urteil in BFHE 191, 377, BStBl II 2000, 414, aus systematischen und der Zwecksetzung von § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG Rechnung tragenden Gründen gefundene Lösung rechtfertigen würde. Insbesondere ist der Umstand, dass im Streitfall die Erbengemeinschaft nicht freiwillig begründet worden ist, kein im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG relevanter Aspekt. Auch legt der Kläger nicht dar, inwieweit sich aus einer spezifischen Grundrechtsrelevanz der Fallgestaltung etwas anderes ergeben sollte.
Ende der Entscheidung
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