Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: IX B 107/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76
AO 1977 § 122 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet haben.

Die Kläger rügen zunächst als Verfahrensmangel eine fehlerhafte Anwendung des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667). Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 AO 1977 ist keine Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts (BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 V B 116/96, BFH/NV 1997, 883). Die Kläger machen mithin insoweit keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich geltend, das angefochtene Urteil sei inhaltlich unzutreffend (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828).

Auch soweit die Kläger darüber hinaus beanstanden, das FG habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, indem es unterlassen habe, den Zeitpunkt der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post durch Beweiserhebung zu ermitteln, rügen sie im Ergebnis keine Verfahrensverstoß, sondern wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung des FG. Dieses ist nämlich nach der Vernehmung des früheren steuerlichen Vertreters der Kläger als Zeugen zu der Auffassung gelangt, daß mangels hinreichend substantierten Vorbringens keine Zweifel an dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) bestanden.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

Zurück