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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: IX B 108/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 110
AO § 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und erfordert daher auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vertretenen Auffassungen waren die Rechtsfragen im Streitfall so zu entscheiden, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat.

Insbesondere gehört die (gesetzliche) Festsetzungsfrist i.S. des § 169 der Abgabenordnung (AO) nicht zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen gemäß § 110 AO (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1996 VI R 4/94, BFH/NV 1997, 330; vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330). Auch ist es nicht Aufgabe des § 169 AO, Erstattungsansprüche über die normale Verjährungsfrist hinaus zu realisieren (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BStBl II 2008, 659). Soweit der Grundsatz von Treu und Glauben bemüht wird, ist zudem nicht dargetan, welche schutzwürdigen Dispositionen der Kläger im Vertrauen auf das Handeln der Finanzbehörde getroffen hat; im Übrigen wäre der begehrte Vertrauensschutz nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, die aber einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297, unter 1.).

Hinsichtlich der aufgeworfenen Schadensersatzpflicht ergibt sich schon nicht, auf welches Interesse die beim zuständigen Landgericht anhängige Klage gerichtet ist; zudem kommt eine Naturalrestitution regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn diese --wie vorliegend vom Kläger durch Änderung eines Steuerbescheids begehrt-- nur durch Vornahme hoheitlichen Handelns bewirkt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003 III ZR 32/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1285; Erman/Hecker, BGB, Bd. II, 12. Aufl., § 839 Rz 81; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 839 Rz 78). Danach ist die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht ersichtlich. Angesichts der insoweit fernliegenden Ansicht des Klägers bedurfte es hierzu auch keiner näheren Begründung im FG-Urteil (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).

Soweit der Kläger letztlich mit seinen Einwänden eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG, mithin materiell-rechtliche Fehler rügt, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 IX B 27/08, BFH/NV 2008, 1490, unter 2.a; vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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