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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: IX B 108/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Weise hinreichend dargelegt worden ist, dass einander widersprechende abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt worden sind (zu den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Die angefochtene Entscheidung weicht jedenfalls nicht von den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Das Finanzgericht (FG) hat die strittigen Beträge als vorab entstandene Werbungskosten des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, obwohl der Kläger das Einfamilienhaus nach dessen Fertigstellung im Jahre 1992 (zunächst) seinen Eltern zur Vermietung unentgeltlich überlassen hatte und daher diese im Streitjahr 1993 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Maßgebend war für das FG, dass nach seiner Beurteilung der besonderen tatsächlichen Umstände des Streitfalls (zumindest) seit der Vermietung des Einfamilienhauses im Dezember 1992 "nicht mehr ungewiß war, daß das Haus ... in absehbarer Zeit dem Kläger zur Erzielung eigener Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zur Verfügung stehen werde". Daher war nach Ansicht des FG der --notwenige wirtschaftliche-- Zusammenhang der Aufwendungen des Klägers mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung "spätestens seit der Fremdvermietung des Hauses nach Bezugsfertigkeit ab Dezember 1992 objektiv erkennbar".

Demgegenüber lagen den vom FA insoweit zur Bezeichnung der Divergenz angegebenen Entscheidungen des BFH Fallgestaltungen zugrunde, bei denen ein anderer als der Grundstückseigentümer aufgrund eines --zumeist vorbehaltenen, lebenslänglichen-- dinglichen Nutzungsrechts (Nießbrauch oder Wohnungsrecht) das betreffende Grundstück längerfristig nutzte und auf diese Weise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Mithin fehlt es an der für eine Divergenz nach ständiger Rechtsprechung notwendigen Voraussetzung, dass das FG bei gleichem, vergleichbarem oder gleichgelagertem Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (Nachweise bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 65). Vielmehr liegt der angefochtenen Entscheidung nach der den Senat bindenden tatsächlichen Würdigung des FG ein gegenüber den bisherigen Entscheidungen des BFH unterschiedlicher, besonders gestalteter Sachverhalt zugrunde.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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