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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: IX B 109/00
Rechtsgebiete: EStG, EigZulG, BauNVO, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 1 Satz 2
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2
BauNVO § 10
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Divergenz des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) derart bezeichnet worden ist, dass die Abweichung erkennbar wird (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung nicht begünstigt. Die materiellen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes sind weitgehend den Tatbeständen der zuvor im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Wohneigentumsförderung, insbesondere der Steuerbegünstigung gemäß § 10e EStG nachgebildet (vgl. BRDrucks 498/95, S. 29, 33). Daher sind die zum Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG --als entsprechender Regelung im Einkommensteuergesetz-- entwickelten, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätze bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG anzuwenden (vgl. zu § 4 EigZulG BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587). Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. z.B. Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 2. Aufl., § 2 Rz. 3, 36; Boeker in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 2 EigZulG Anm. 1, 44; Blümich/Erhard, Eigenheimzulagengesetz, § 2 Rz. 15; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl., Rz. 116 ff.; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 10. Februar 1998, Tz. 17, BStBl I 1998, 190, 193).

Der BFH hatte zu § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG in dem zitierten Divergenz-Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88 (BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815) entschieden, dass unter Ferien- und Wochenendwohnungen solche Wohnungen zu verstehen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. In ausdrücklicher Fortführung dieser Rechtsprechung sind auch Wohnungen in sog. Sondernutzungsgebieten (§§ 10, 11 der Baunutzungsverordnung --BauNVO--) nicht nach § 10e EStG begünstigt, es sei denn, die zuständige Baubehörde hat aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes die dauernde Nutzung genehmigt (BFH-Urteile vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, und X R 263/93, BFH/NV 1996, 39; vom 13. Dezember 1995 X R 103/94, BFH/NV 1996, 536; vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225).

Das finanzgerichtliche Urteil basiert auf der von der Klägerin zitierten, vermeintlich divergierenden BFH-Entscheidung und wendet diese unter Beachtung der neueren, fortführenden BFH-Rechtsprechung (vgl. oben) zutreffend auf den Streitfall an, indem es die Begünstigung für die in einem Sondergebiet i.S. des § 10 BauNVO ("Ferienhausgebiet") liegende Wohnung der Klägerin mangels Genehmigung durch die zuständige Baubehörde (Kreisbauamt), die nur aufgrund einer --im Streitfall nicht gegebenen-- Ausnahmeregelung des Bebauungsplans erteilt werden könnte, versagt hat. Ohne Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung ist mithin, dass die Klägerin dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dass die Gemeinde ein dauerndes Bewohnen duldet.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. So fehlt es an einem konkreten Eingehen auf die Rechtsfrage und an einer Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage in Rechtsprechung, Literatur und von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211). Darüber hinaus hat die Klägerin, obwohl zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH vorliegt (siehe unter 1., betr. § 10e EStG), nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 118, 120, m.w.N.). Die vorliegende BFH-Rechtsprechung (siehe unter 1.), die zum Problemkreis vorhandene Literatur (vgl. z.B. Wacker, a.a.O., § 2 Rz. 37; Blümich/Erhard, a.a.O., § 2 Rz. 15; Christoffel, Eigenheimförderung ab 1996 S. 20 f.) wie auch die von der Verwaltung vertretene Auffassung (BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, Tz. 17, BStBl I 1998, 190, 193) hat die Klägerin nicht einmal erwähnt, geschweige denn sich mit ihnen auseinander gesetzt. Es fehlt mithin schon an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht kärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden oder erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316; vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261). Das gilt auch dann, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz --wie hier in § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG-- Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichtliche Rechtsprechung --wie hier zu § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG; siehe oben-- gibt, die Rechtsfrage daher geklärt ist (vgl. BFH in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1.).

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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