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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: IX B 109/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1996 IX R 91/94, BFHE 182, 175, BStBl II 1997, 398; vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFH/NV 2002, 105), Literatur (z.B. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 7h Rdnr. B 5; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7h Rz. 7) und von der Verwaltung (in R 83a Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien) vertretenen Auffassungen schlüssig und substantiiert darzutun, dass die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Daran fehlt es vorliegend. Ebenso ist die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht dargetan.
Nach den tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffe-nen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) sind aus der Vereinbarung vom Mai 2001 zwischen der Klägerin und der Gemeinde (als öffentlich-rechtlichem Vertrag bzw. vertraglicher Vereinbarung) die konkreten Verpflichtungen der Klägerin im Hinblick auf die sich aus § 7h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Erfordernisse nicht (substantiiert) ersichtlich. Abgesehen davon kann der vorliegend --wegen zunächst nur mündlichen Vertragsschlusses-- zur Nichtigkeit führende Formmangel (vgl. § 57, § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG-- i.V.m. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) nachträglich nur geheilt werden, wenn dies --was hier nicht zutrifft-- in Rechtsvorschriften (z.B. § 45 VwVfG, § 313 Satz 2 BGB) ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 57 Rz. 28; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 57 Rz. 14; s.a. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 125 Rz. 11). Zudem fehlen Ausführungen dazu, inwieweit die vermeintlich angenommene Rückwirkung auch steuerrechtlich durchgreifen würde. Jedenfalls sind nach Wortlaut und Gesetzeszweck (§ 7h Abs. 1 EStG i.V.m. § 175 Abs. 1, § 177 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs) die erforderlichen Maßnahmen vorher zu erörtern und die zu behebenden Missstände bzw. Mängel im Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot zu bezeichnen.
Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die --ihrer Ansicht nach unzutreffende-- Beurteilung der vor-liegenden Gemeinde-Bescheinigung und damit eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das FG. Sie rügt mithin einen materiell-rechtlichen Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213).
Ende der Entscheidung
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