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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: IX B 109/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

Die von den Klägern im Zusammenhang mit dem Vermieten von Ferienwohnungen aufgeworfene Rechtsfrage, "welche Vergleichswohnungen in die Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit einbezogen werden sollen", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich entsprechend der Auffassung des Finanzgerichts (FG) zu beantworten ist. Danach ist bei der Prüfung der Frage, ob das Vermieten einer Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind-- erheblich (d.h. mindestens um 25 v.H.) unterschreitet, von der durchschnittlichen Vermietungszeit der Ferienwohnungen an einem Ferienort auszugehen; dies steht im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02 (BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388).

Auch die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, "welche Vermietungshindernisse in welchem Umfang" beim Vermieten einer Ferienwohnung zu berücksichtigen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Urteil in BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388 ergibt sich, dass der von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Umstand einer (allgemein) schlechten Vermietbarkeit kein Kriterium ist; denn diese führt gegebenenfalls zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose. Ein bei der Frage der Abweichung von der ortsüblichen Vermietungszeit zu berücksichtigendes Vermietungshindernis liegt deshalb nur vor, wenn eine Ferienwohnung aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen einer notwendigen Renovierung oder wegen höherer Gewalt) eine Zeit nicht vermietet werden kann.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Die Kläger rügen, das FG habe hinsichtlich des Vorliegens von Vermietungshindernissen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt. Es fehlen jedoch Darlegungen, inwiefern sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353).

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