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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: IX B 109/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 9 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihre Begründung die geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH hinreichend darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) und damit den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls ist die gerügte Divergenz nicht gegeben.
1. Das Finanzgericht (FG) weicht --entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- nicht von den als Divergenz-Entscheidungen benannten BFH-Urteilen vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96 (BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787) und vom 20. Februar 2001 IX R 49/98 (BFH/NV 2001, 1022) ab. Es hat vielmehr auf der Basis dieser Rechtsprechung den Abzug der auf die Zusammenlegung der beiden Wohnungen entfallenen Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt; denn es fehle der entsprechende Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit der Kläger, auch im Hinblick auf die Selbstnutzung der zusammengelegten Wohnung nach Abschluss der Bau- und Renovierungsmaßnahmen. Zum einen seien hinsichtlich dieser Wohnung zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen alte Mietverhältnisse beendet und neue Mietverhältnisse nicht abgeschlossen gewesen, so dass die typisierende Annahme der BFH-Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen noch während der Vermietungszeit nicht greife; zum anderen könne angesichts der Einzelfallumstände und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen zum maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der Bau- und Renovierungsmaßnahmen nicht mehr auf eine noch fortbestehende Vermietungsabsicht der Kläger geschlossen werden.
Letztlich rügen die Kläger die in der (vermeintlich) unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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