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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: IX B 11/08
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EigZulG § 2 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die --soweit ersichtlich-- geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Mit seinen Ausführungen macht der --fachkundig vertretene-- Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, sondern setzt lediglich seine eigene Rechtsansicht anstelle der des Finanzgerichts (FG); damit rügt er aber allenfalls materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359). Soweit die anderweitige Beurteilung des verwirklichten Sachverhalts als Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) aufgefasst werden sollte, fehlt es zu dessen Darlegung bereits an den erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43) unter Berücksichtigung des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG.
2. Soweit der Kläger mit seinen unter "Verfahrensmangel" laufenden Ausführungen (konkludent) die Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Rechtsprechung rügt, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Vielmehr ist das FG nach Maßgabe der mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2007 IX R 38/06, BFH/NV 2008, 29; vom 27. Juni 2006 IX R 59/04, BFH/NV 2006, 2040; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 IX B 169/05, BFH/NV 2006, 2234, m.w.N.) zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Kläger von seinen Eltern Tage zuvor zugewandte Geldbetrag auf sein Konto zum Zweck des konkret in Aussicht genommenen Grundstückserwerbs überwiesen wurde und damit eine mittelbare Grundstücksschenkung und somit keine Anschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes vorlag; entsprechend waren auch keine nachträglichen Herstellungskosten begünstigt. Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist möglich und wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Verfügbarkeit des Geldbetrags auf dem Konto des Klägers steht dem angesichts der vom FG als hinreichend konkret gewerteten elterlichen Zusage nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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