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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: IX B 110/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Es muss konkret auf die für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden. Allein die Behauptung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung oder sei fehlerhaft entschieden, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 1992 X B 58/92, BFH/NV 1993, 40; vom 20. Mai 1994 VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beruft sich lediglich auf den Vertrauensschutz und die Selbstbindung der Verwaltung, ohne eine konkrete Rechtsfrage herauszuarbeiten, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnte. Soweit der Kläger vorträgt, dass sich das Finanzgericht (FG) nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechtigt gewesen sei, nachträglich die steuerliche Anerkennung des Vertragspaketes in Frage zu stellen, fehlen Angaben zur Entscheidungserheblichkeit. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass und mit welchem Ergebnis das FA den zugrunde liegenden Sachverhalt gegenüber dem Kläger verbindlich geprüft und steuerlich im Wege einer Vorabauskunft gewürdigt hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung eine andere Rechtsauffassung zur Auswirkung eines Rückkaufangebotes vertreten habe, ist dies weder hinreichend dargelegt noch würde dies zu einer Selbstbindung des FA im Streitfall führen können.

2. Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten eben solchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde ebenfalls nicht. Der Kläger hat weder abstrakte Rechtssätze benannt, auf die das FG seine Entscheidung gestützt hat, noch ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts.

Das Urteil des FG weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach ein Rückkaufangebot nur dann Bedeutung für die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers haben kann, wenn feststeht, dass er das Angebot kannte. Das FG weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass ein Rückkaufsrecht nur dann ein Indiz gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sei, wenn es auf Wunsch des Steuerpflichtigen eingeräumt worden sei oder sonst erkennbar sei, dass die Einräumung dieses Rechts für die Erwerbsentscheidung bedeutsam sei. Für die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht kann der Kläger sich nicht auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) berufen, denn der BFH hat insoweit seine Rechtsprechung durch den Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ausdrücklich geändert.

Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, das FG habe die Gesamtheit der Beweisanzeichen und Beweismittel nicht hinreichend vollständig und ausgewogen gewürdigt, wird keine Divergenz bezeichnet. Vielmehr wendet der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung durch das FG im konkreten Fall und rügt lediglich, das Urteil des FG sei fehlerhaft.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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