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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: IX B 110/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, das Finanzgericht (FG) habe das von ihnen im Klageverfahren vorgelegte Schreiben der Stadtsparkasse vom 4. Oktober 1994 nicht beachtet und die dort enthaltenen Ausführungen in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Damit legen die Kläger dar, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Mit diesem Vortrag können sie indessen im Ergebnis nicht durchdringen.

Zwar verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das FG dazu, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673, und vom 13. März 1996 II R 28/94, BFH/NV 1996, 628, 629, m.w.N.). Deshalb kann ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unbeachtet lässt oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht. Jedoch gebietet § 96 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, 685, m.w.N.).

Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen. Nach der maßgebenden Rechtsauffassung des FG kommt es nämlich auf den Inhalt des Schreibens für die Prüfung der Einnahmeerzielungsabsicht nicht an. Das FG hat die Vermietungsabsicht der Kläger in den Streitjahren geprüft und verneint, weil nicht erkennbar war, in welche Richtung sich die Bauabsicht der Kläger entwickeln werde. An dieser Ausgangslage ändert sich auch durch den Inhalt des Schreibens nichts, denn es enthält keine weiter gehende Aussage als das vom FG ausdrücklich erörterte Schreiben des Bauträgers vom 25. Mai 1993. Das Schriftstück der Stadtsparkasse steht überdies ausschließlich im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Finanzierung des Bauprojekts und datiert vom Oktober 1994. Es ist deshalb nicht ersichtlich, in welcher Weise sein Inhalt als Beleg für das Vorliegen der inneren Tatsache der Vermietungsabsicht in den Streitjahren von Bedeutung sein könnte.

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