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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: IX B 110/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht-- das Vorliegen der Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) lediglich pauschal behauptet, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (s. dazu allg. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.). So hat die Klägerin weder eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene abstrakte Rechtsfrage, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, herausgestellt noch dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich ist (s. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., Rz 32 f., 38). Die Klägerin wendet sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens vielmehr nur gegen die --der einschlägigen Rechtsprechung des BFH folgende-- erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
Ende der Entscheidung
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