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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.1998
Aktenzeichen: IX B 110/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 |
Gründe
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Das FG hat seiner Entscheidung eine Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen er zur Frage der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten Stellung nimmt, zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat der BFH in zahlreichen Entscheidungen zu diesen Rechtsfragen Stellung genommen (vgl. die Nachweise bei Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 9 Rz. 35 ff.). Angesichts dessen ist die "Rechtsfrage nach den Grundsätzen der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten" nicht hinreichend präzise formuliert. Es ist nicht erkennbar, welche konkrete Rechtsfrage die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch ein eventuelles Revisionsverfahren geklärt haben wollen. Für die von den Klägern formulierte allgemeine Rechtsfrage ist ferner nicht dargetan, daß sie klärungsbedürftig ist. Wie dargetan hat der BFH wiederholt die Frage der vorab entstandenen Werbungskosten behandelt. Die Kläger hätten dartun müssen, welche konkrete Einzelfrage im Streitfall hätte geklärt werden sollen.
2. Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 FGO) genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nachdem die Kläger selbst vortragen, das FG habe sämtliche von den Klägern vorgelegten Beweise gewürdigt, hätten sie dartun müssen, warum das FG ausnahmsweise von sich aus hätte weitere Beweise erheben müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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