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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: IX B 111/01
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 129 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Beschwerdeführern gerügte Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) umfasst die bisherige Divergenz (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Eine Divergenz i.S. dieser Vorschrift ist gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Beurteilung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, auf dem das divergierende Urteil des BFH beruht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben; denn das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 2. April 1987 IV R 255/84 (BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762) ab.
Das FG ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem genannten BFH-Urteil davon ausgegangen, dass eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht in Betracht kommt, wenn auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht. Damit weicht das FG, unabhängig davon, ob es diesen Grundsatz im konkreten Fall zutreffend angewendet hat, nicht von dem von den Beschwerdeführern genannten BFH-Urteil ab, da die Aussage des FG mit der Aussage des BFH-Urteils übereinstimmt. Im Übrigen kann die im Beschwerdevorbringen enthaltene Rüge, das FG-Urteil verletze infolge fehlerhafter Rechtsanwendung materielles Recht, nicht zur Zulassung der Revision führen.
Ende der Entscheidung
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