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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: IX B 111/04
(1)
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht (mehr) gegeben. Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) geklärt; danach ist die Besteuerung dieser Veräußerungsgeschäfte verfassungsgemäß. Die gegen das Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06 (z.B. Deutsches Steuerrecht 2008, 197, Der Betrieb 2008, 273) nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Bei der als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügten unterlassenen Aussetzung des Klageverfahrens durch das Finanzgericht (Verletzung von § 74 FGO) fehlt es an der Darlegung, dass nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung eine solche Aussetzung die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 211/01, BFH/NV 2004, 57, unter II. 1. b).
Ende der Entscheidung
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