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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: IX B 111/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 | |
EStG § 10e Abs. 6 Satz 4 | |
EStG § 10i |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage,
"ob bei der Erstellung eines Anbaus oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung tatsächlich ausschließlich Herstellungskosten oder daneben für dieses Objekt auch Erhaltungsaufwendungen anfallen können",
durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist und die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise erkennen lässt, inwieweit der Streitfall gleichwohl einen weiter gehenden Klärungsbedarf aufwirft. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) schon zu § 10e Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Vorgängerregelung des § 10i EStG darauf hingewiesen, dass Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ein eigenständiges Objekt sind und der insoweit entstandene (Herstellungs-)Aufwand einerseits und --nicht mit dem Ausbau oder der Erweiterung bautechnisch im Zusammenhang stehende-- Erhaltungsaufwendungen an der vor dem Ausbau oder der Erweiterung bestehenden Wohnung andererseits hinsichtlich ihrer steuerlichen Abziehbarkeit unabhängig voneinander zu beurteilen sind; dies gilt gleichermaßen für die Regelung in § 10i EStG (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 63/01, BFH/NV 2004, 36, m.w.N.).
2. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO scheidet ebenfalls aus. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem BFH-Urteil vom 15. Februar 2005 IX R 36/04 (BFH/NV 2005, 1263) liegt ersichtlich nicht vor. Denn das FG hat seinem Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Entscheidung keine davon abweichenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt. Vielmehr hat es lediglich den streitigen Sachverhalt in der Weise gewürdigt, dass er anders als im vom BFH entschiedenen Fall jedenfalls zum Teil keinen bautechnischen Zusammenhang zwischen --im Einzelnen näher bestimmten-- Erhaltungsaufwendungen einerseits und der Herstellung des Dachausbaus andererseits aufweise.
Die gegen diese Würdigung gerichteten Einwendungen und damit die Rüge der vermeintlich fehlerhaften Zuordnung der Baumaßnahmen zu den Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen betreffen damit lediglich --behauptete-- materiell-rechtliche Fehler der angefochtenen Entscheidung, die allein nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor.
a) Der behauptete Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt ersichtlich nicht vor. Das FG ist nämlich entgegen der Ansicht der Kläger ausweislich des Urteilstatbestands und der umfassenden Urteilsgründe zutreffend davon ausgegangen, dass der Streitfall die Berücksichtigung von baulichen Aufwendungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau eines Hauses betrifft und deshalb die argumentative Bezugnahme auf einen gedachten Erwerber des gesamten Hauses lediglich durch die Klagebegründung veranlasst und nicht Ausdruck einer verkürzten Wahrnehmung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512).
b) Für die Rüge unzureichender Sachaufklärung nach Maßgabe des § 76 FGO fehlt es schon an der erforderlichen Darstellung, welche Sachaufklärungsmaßnahmen das FG hätte treffen sollen, welches Ergebnis diese Maßnahmen gehabt hätten und warum die Kläger entsprechende Maßnahmen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt haben (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 III B 149/04, BFH/NV 2005, 2023, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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