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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: IX B 111/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 107 Abs. 1 | |
FGO § 107 | |
AO 1977 § 129 |
Gründe
Mit Urteil vom 3. Dezember 1997 hatte das Finanzgericht (FG) Köln auf die u.a. von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage entschieden, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft Y für die Jahre 1991 und 1992 --jeweils unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom 12. Oktober 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1996-- auf 57 364 DM (für 1991) und 29 639 DM (für 1992) festgestellt würden. Aus dem Tenor des Urteils ergibt sich durch entsprechende Klammerzusätze, dass der Betrag von 57 364 DM auf der Addition der Beträge von 45 489 DM und 11 875 DM, der Betrag von 29 639 DM auf der Differenz der Beträge von 39 150 DM und 9 411 DM beruhen sollte. In den Entscheidungsgründen war ausgeführt, dass die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte im Streitjahr 1991 um den zu Unrecht als Sonderwerbungskosten der an der Grundstücksgemeinschaft beteiligten Erbengemeinschaft X behandelten Betrag von 11 875 DM zu erhöhen und im Streitjahr 1992 um den nunmehr als Sonderwerbungskosten der Erbengemeinschaft X zu berücksichtigenden Betrag von 9 411 DM zu verringern waren.
Auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) berichtigte das FG das Urteil vom 3. Dezember 1997 mit Beschluss vom 21. Juli 1999 gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft Kolumbastraße 5 für die Jahre 1991 und 1992 --wiederum jeweils unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom 12. Oktober 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 1996-- auf 68 737 DM (für 1991) und 36 279 DM (für 1992) festgestellt würden. Aus den in dem geänderten Tenor wiederum aufgenommenen Klammerzusätzen ergibt sich, dass der Betrag von 68 737 DM auf der Addition der Beträge von 56 862 DM und 11 875 DM, der Betrag von 36 279 DM auf der Differenz der Beträge von 45 690 DM und 9 411 DM beruht. Zur Begründung führt das FG aus, es habe bei seiner ursprünglichen Tenorierung versehentlich nicht --wie beabsichtigt-- die für die Grundstücksgemeinschaft Y festgestellten Einkünfte, sondern die für die an der Grundstücksgemeinschaft beteiligte Erbengemeinschaft X festgestellten Einkünfte zugrunde gelegt. Dabei handele es sich um eine offenbare, für die Beteiligten ersichtliche Unrichtigkeit.
Gegen den Berichtigungsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Nach seiner Ansicht liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 FGO lediglich in Bezug auf den im ursprünglichen Tenor für das Jahr 1992 enthaltenen Rechenfehler in Höhe von 100 DM vor. Im Übrigen beruhe die Berücksichtigung der für die Erbengemeinschaft X festgestellten Einkünfte auf einem Rechtsirrtum des FG. Darüber hinaus macht der Kläger weitere (Verfahrens-)Fehler sowohl des FG als auch des FA geltend.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG vom 21. Juli 1999 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den --in diesem Verfahren allein zu beurteilenden-- Berichtigungsbeschluss ist unbegründet.
Gemäß § 107 Abs. 1 FGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, die mit dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Die Berichtigung nach § 107 FGO kann nur dazu führen, dass Übereinstimmung des erkennbar gewollten Inhalts der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text des Urteils hergestellt wird. Wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) schließt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschriften. Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834). Die Berichtigung kann sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteilsgründe betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 1989 IV B 131/85, BFH/NV 1990, 111).
Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, da er der Berichtigung eines lediglich mechanischen, für die Beteiligten ersichtlichen Fehlers diente. Dies wird daraus deutlich, dass das FG zwar einerseits ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft Y feststellen wollte, andererseits aber versehentlich seiner Berechnung der Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft für die Streitjahre als Ausgangswerte die betreffenden für die Erbengemeinschaft X festgestellten Einkünfte zugrunde gelegt hat. Dieser auf einer Verwechslung der beiden in den FG-Akten hintereinander abgehefteten Einspruchsentscheidungen beruhende Irrtum des FG war für die Beteiligten, denen die jeweiligen Beträge bekannt waren, auch ersichtlich, da das FG die von ihm zugrunde gelegten Ausgangswerte in den im Tenor des ursprünglichen Urteils enthaltenen Klammerzusätzen ausdrücklich dargestellt hatte.
Ende der Entscheidung
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