Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: IX B 112/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 145 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren wegen Einkommensteuer 1994 durch Beschluß vom 9. August 1999 ein (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nachdem die Klagerücknahme erklärt worden war. Die Kosten des Verfahrens erlegte es den Prozeßbevollmächtigten der Kläger nach § 136 Abs. 2 FGO auf, weil diese trotz einer entsprechenden Aufforderung des FG keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatten.
Gegen den Beschluß des FG legten die Kläger Beschwerde ein und stellten den Antrag, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.
Die Beschwerde ist unzulässig (§ 128 Abs. 4, § 145 FGO). Die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluß ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Anm. 9). Das gilt sowohl für die Beschwerde der Kläger, deren Klageverfahren eingestellt worden ist, als auch für die Prozeßbevollmächtigten, denen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Werden die Kosten eines Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt, so ist diese Entscheidung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzusetzen, deren Anfechtung nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148).
Hinzu kommt, daß eine Beschwer nicht geltend gemacht worden ist. Die Kläger sind durch die angegriffene Kostenentscheidung nicht betroffen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.