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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: IX B 113/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das FA hinreichend dargelegt hat, weshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur in der Beschwerde benannten Rechtsfrage "ob ein Mietvertrag unter Angehörigen auch dann einem Fremdvergleich standhält, wenn auf dem vermieteten Objekt das lebenslange Wohnungsrecht eines Familienmitgliedes lastet, das nicht Mietpartei ist" aus Gründen der Rechtsklarheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (zu den Anforderungen, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197, unter 2. a) und nicht nur die --der Revision vorbehaltene-- Rüge erhebt, das Finanzgericht (FG) habe den Streitfall als Einzelfall falsch entschieden (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27, m.w.N.). Voraussetzung für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von der Rechtsfortbildung durch den BFH abhängt; hieran fehlt es, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat die pflegebedürftige Großmutter des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) mit den Eltern des Klägers (die sie "bei sich wohnen ließen") in einer Hausgemeinschaft gelebt und nach den tatsächlichen Verhältnissen ihr Wohnungsrecht nicht ausgeübt (vgl. Bl. 8/9 FG-Urteil).
Ende der Entscheidung
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