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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: IX B 114/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht vor (s. unter 1. und 2.), zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. unter 3.).

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht gegeben.

Durch die BFH-Rechtsprechung zur Vermietung von Ferienwohnungen ist bereits geklärt (zu den Darlegungsanforderungen bei bereits vorhandener BFH-Rechtsprechung s. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511; vom 19. August 2002 II B 122/01, BFH/NV 2003, 64), dass durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung keine schädliche Selbstnutzung sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; IX R 84/97, BFH/NV 2002, 769; IX R 38/98, BFH/NV 2002, 770) und dass eine teilweise Selbstnutzung der Ferienwohnung schon für sich allein Beweisanzeichen für eine (auch) private Nutzung und damit private Veranlassung der Aufwendungen ist, was die generelle Prüfung der Überschusserzielungsabsicht auslöst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Nach den nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG haben sich die Kläger mit ihrer Familie im Streitjahr 1996 an 14 Tagen und damit nicht nur kurzfristig und zwar angesichts der Anwesenheit auch ihrer Kinder nicht ausschließlich durch die Vermietung veranlasst in ihrer Ferienwohnung aufgehalten. Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Ferienwohnung in Eigen- oder Fremdregie vermietet wird (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 2/99, BFH/NV 2002, 771; IX R 35/00, BFH/NV 2002, 765; IX R 34/97, BFH/NV 2002, 768; in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Unerheblich ist ebenso, dass der eingeschaltete Verwalter über die Ferienwohnung jederzeit verfügen konnte und die Kläger die Zeit der Eigennutzung vorher anmelden mussten; denn die Kläger haben ihre Ferienwohnung jedenfalls auch selbst genutzt.

Soweit die Kläger die vom FG auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung für das Vorliegen oder Fehlen der Überschusserzielungsabsicht vorgenommene Prognose angreifen, können sie damit im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden; die zu treffende Prognose basiert im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO gehören und daher den BFH grundsätzlich binden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649). Die Kläger wenden sich letztlich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, rügen also materiell-rechtliche Fehler, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, jeweils m.w.N.).

2. Ebenso ist die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einschließlich Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; zu den Darlegungserfordernissen vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 649, m.w.N.) nicht gegeben. Das Urteil des FG beruht vielmehr --wie die Kläger selbst einräumen-- auf der neueren BFH-Rechtsprechung zur Vermietung von Ferienwohnungen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752, und in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und wendet deren Grundsätze --ohne offensichtlich willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Rechtsanwendungsfehler-- auf den vorliegenden Einzelfall an.

3. Soweit die Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (einen verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend machen (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70), fehlt es u.a. am Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 I B 178/00, BFH/NV 2002, 204; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Jedenfalls haben die rechtskundig vertretenen Kläger --ausweislich des Sitzungsprotokolls-- rügelos zur Sache verhandelt und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; in BFH/NV 2003, 326).

Soweit sich die Kläger auf die Selbstbindung der Finanzverwaltung und den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes berufen, wird kein Verfahrensmangel gerügt. Es entspricht im Übrigen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188, m.w.N.).

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