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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: IX B 115/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO liegt nicht vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall.

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ermöglicht die Revisionszulassung in Fällen, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 9; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802, m.w.N.; Lange, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1098, m.w.N.).

Im Streitfall ist die Vorentscheidung schon nicht rechtsfehlerhaft. Das Finanzgericht (FG) ist auf Grund einer umfangreichen Tatsachenwürdigung und Beweisaufnahme zu dem auch den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Ergebnis gelangt, der Kläger habe mit seiner Mieterin in nichtehelicher Lebens- und Haushaltsgemeinschaft das ganze Haus selbst bewohnt (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74, BStBl II 1996, 359). In einem derartigen Fall durfte das FG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38, m.w.N.) in der persönlichen Beziehung der Partner statt im Mietvertrag die Grundlage des gemeinsamen Wohnens sehen, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass die Partner zwei abgeschlossene Wohnungen bewohnen.



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