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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: IX B 115/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Finanzgerichts vom 17. März 1998 am 2. Juni 1998 persönlich Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 2. September 1998 als unzulässig verworfen. Der Beschluß des Senats ist am 15. September 1998 mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt worden.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 hat der Antragsteller die Beschwerde persönlich zurückgenommen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 trägt der Antragsteller vor, ein Beschluß sei ihm in dieser Sache bisher nicht zugestellt worden.
Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß dem Antragsteller der Beschluß des Senats vom 2. September 1998 bekanntgegeben wurde, war die Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich noch zulässig. Die Rücknahme konnte der Antragsteller auch persönlich erklären (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630). Ihr steht nicht entgegen, daß der Beschluß des Senats dem Beschwerdegegner (Finanzamt) möglicherweise bereits zugestellt worden war. Für die Zulässigkeit der Rücknahme des Rechtsmittels ist allein entscheidend, ob dem Rechtsmittelführer die Entscheidung über das Rechtsmittel bereits bekanntgegeben war (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182).
Ende der Entscheidung
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