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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2001
Aktenzeichen: IX B 116/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 12
EStG § 21 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig vorgetragen und damit nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760) dargelegt.

1. Bei der ersten der in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsfragen ist die Klärungsfähigkeit nicht dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Sie unterstellt einen Sachverhalt, wie ihn das Finanzgericht (FG) so nicht festgestellt hat. Das FG hat dem Mietvertrag die steuerliche Anerkennung nicht allein deshalb versagt, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Miete stundete und erst dann die Zwangsvollstreckung betrieb. Das FG hat seine Entscheidung daneben im Rahmen des Fremdvergleichs auf eine Reihe weiterer Indizien gestützt, die es insgesamt gewürdigt hat. Die Gesamtwürdigung des Sachverhalts ist aber konkrete Tatsachenfeststellung und kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein.

Ferner ist nichts dazu vorgetragen, warum die Beantwortung dieser Frage im allgemeinen Interesse liegt (zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 27. Juli 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Ein solches Interesse ist auch nicht erkennbar, weil die von den Klägern formulierte Rechtsfrage auf die Besonderheiten des Streitfalls abgestellt ist.

2. Die zweite Rechtsfrage bezieht sich sowohl auf den Fremdvergleich als auch auf die Einkünfteerzielungsabsicht. Das FG hat seine Entscheidung jedoch nicht mit dem Fehlen der Absicht, Überschüsse zu erzielen, begründet, sondern mit § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Übrigen hat der BFH entschieden, dass die Frage der Mietminderung, soweit sie sich im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG hält, beim Fremdvergleich nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305).

3. Hinsichtlich der dritten Rechtsfrage gilt das zu 1. und 2. Ausgeführte sinngemäß. Auch der in dieser Frage genannte Umstand war nur eines von mehreren vom FG gewürdigten Indizien.

4. Auch bei der vierten Rechtsfrage haben die Kläger nicht dargetan, dass die Klärung der Frage im allgemeinen Interesse liegt. Das FG hat dem Mietverhältnis ferner nicht deshalb die steuerrechtliche Anerkennung versagt, weil der Mietvertrag erstmals in den Jahren 1996 und 1997 einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Im Übrigen hat der BFH im Rahmen des Fremdvergleichs auch Tatsachen außerhalb der Streitjahre berücksichtigt, soweit sie für die Streitjahre von Bedeutung waren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250; vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772; vom 22. Januar 1991 VIII R 321/83, BFH/NV 1991, 667).



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