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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: IX B 116/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Unrecht geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) ist mit seiner Entscheidung nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen abgewichen. Diese gehen --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- von der Erwägung aus, dass Miteigentümer den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes dann gemeinschaftlich verwirklichen, wenn sie gemeinschaftlich vermieten, d.h. jeder von ihnen tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten des Mietvertrages ist.
Das FG hat aus seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) den Schluss gezogen, dass die Beigeladene im Streitjahr 1989 (Mit-)Vermieterin war (Bl. 11 f. FG-Urteil). Mit seinen dagegen erhobenen Einwendungen macht der Kläger nach dem sachlichen Gehalt seines Vorbringens lediglich geltend, das FG habe den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27).
Ende der Entscheidung
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