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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: IX B 116/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht geboten.

Die im Zusammenhang mit der vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen steuerrechtlichen Würdigung des "Vertriebsvertrages mit Reservierungsvereinbarung" geltend gemachte Divergenz erfordert keine Entscheidung zur Sicherung der Rechtseinheit. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) derart herausgearbeitet und gegenübergestellt hat, dass eine Abweichung erkennbar wird; denn im Ergebnis wird mit der Beschwerde lediglich geltend gemacht, dass das FG den genannten Vertrag im Hinblick auf eine damit dokumentierte Verkaufsabsicht zu Unrecht abweichend von der klägerischen Auffassung dahin ausgelegt habe, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Absicht, das maßgebliche Gebäude auf Dauer zu vermieten, aufgegeben --und eine solche Absicht später auch nicht wieder neu gefasst-- habe. Mit der hierin liegenden Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob man den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG teilt.

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