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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: IX B 118/05
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit, weil die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage (Begriff der Anschaffung im Eigenheimzulagengesetz --EigZulG--) vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden worden ist und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 IX B 109/00, BFH/NV 2001, 599; vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Wohnung i.S. von § 2 EigZulG im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums angeschafft, d.h. in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen (z.B. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; vom 26. Juni 2003 III R 41/02, BFH/NV 2004, 11). Hiervon ist das Finanzgericht ausgegangen. Neue Gesichtspunkte, die im allgemeinen Interesse eine erneute höchstrichterliche Klärung erfordern, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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