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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: IX B 119/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 57 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118; vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209); jedenfalls sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.
1. Das Rubrum dieses Verfahrens ist dahin zu ändern, dass die Grundstücksgemeinschaft ... GbR Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist. Die Klage ist durch die Grundstücksgemeinschaft ... GbR als Klägerin eingelegt worden. Dies war auch zulässig; denn nach der geänderten BFH-Rechtsprechung ist eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig i.S. von § 57 FGO und klagebefugt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168, und vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371). Dementsprechend ist das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) richtig zu stellen; auch die Beschwerde wird folglich als (nur) durch die GbR eingelegt angesehen.
2. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs wie der richterlichen Hinweispflicht (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2004 IX B 61/04, BFH/NV 2005, 41; Urteile vom 25. August 1992 IX R 320/87, BFHE 169, 95, BStBl II 1993, 105; vom 30. Juni 1999 IX R 83/95, BFHE 190, 82, BFH/NV 2000, 118) zugrunde gelegt, wonach im Rahmen einer als GbR auftretenden Grundstücksgemeinschaft die Vermietungseinkünfte den Miteigentümern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anteilig zuzurechnen sind; es hat eine steuerrechtlich mögliche abweichende Zurechnung aus besonderen Gründen des Gemeinschaftsverhältnisses wegen fehlender tatsächlicher Voraussetzungen im Streitfall verneint. Dieser Einschätzung steht auch nicht der Gesichtspunkt eines (vermeintlich) geschaffenen Vertrauenstatbestands entgegen. Das FG hat insoweit zu Recht auf die unter Vorbehalt ergangenen Steuerbescheide, die nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig --außerhalb einer hier nicht vorliegenden Zusage und mangels entsprechender Dispositionen-- das Entstehen eines Vertrauenstatbestands verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2005 III R 32/04, BFH/NV 2006, 371; BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676), und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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