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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: IX B 119/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf-geworfene Rechtsfrage, ob die Anfertigung der persönlichen Einkommensteuererklärung im häuslichen Arbeitszimmer eine durch Einkünfteerzielung veranlasste Tätigkeit darstellt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die Rechtsfrage ist durch den auch vom Finanzgericht (FG) zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Mai 2005 VI B 35/04 (BFH/NV 2005, 1549) geklärt; zudem hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
In derartigen Fällen kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.
2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. l FGO) wegen unterlassener Amtsermittlung (zu den erforderlichen ge-nauen Angaben und Ausführungen s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43) wie auch ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens liegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Denn nachdem die Ermittlungsergebnisse des Ortstermins in der mündlichen Verhandlung vor dem FG verlesen worden waren, hatte der damalige Prozessvertreter der Klägerin die Einrichtungssituation in dem Arbeitszimmer ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30. Mai 2006 (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung) bestätigt ("so gewesen ist") und anschließend hinreichend Zeit und Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Angesichts der Bestätigung der tatsächlichen Gegebenheiten ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem FG ein weiterer Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen sollen.
3. Letztlich wendet sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung, also gegen inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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