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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: IX B 12/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die als grundsätzlich gerügte Frage, ob das Finanzgericht (FG) das Verfahren mit Rücksicht auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 84/95 hätte aussetzen müssen, ist inzwischen jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich. Der erkennende Senat hat sich mit dem nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gefassten Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX R 84/95 (BFH/NV 2000, 429) dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81) angeschlossen, nach dem gegen die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht schlüssig dargelegt. Das Vorbringen, das FG hätte den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Gelegenheit geben müssen, der allein sachverständigen Stelle auf Seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) die Unhaltbarkeit der bisherigen Berechnung vorzuführen, die Ermittlung der Sachwerte sei allein anhand der Bewertungsakten am grünen Tisch erfolgt und das FG habe die Einwendungen der Kläger hingegen als zu pauschal zurückgewiesen, reicht für eine substantiierte Darlegung eines Verstoßes gegen § 76 FGO nicht aus. Die Kläger haben schon nicht dargelegt, welche Beweise das FG hätte erheben sollen, aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung dem FG hätte aufdrängen müssen und was die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte (zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung s. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 65, § 120 Anm. 40, m.w.N).
Ende der Entscheidung
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