Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: IX B 12/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die als grundsätzlich gerügte Frage, ob das Finanzgericht (FG) das Verfahren mit Rücksicht auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 84/95 hätte aussetzen müssen, ist inzwischen jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich. Der erkennende Senat hat sich mit dem nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gefassten Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX R 84/95 (BFH/NV 2000, 429) dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81) angeschlossen, nach dem gegen die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht schlüssig dargelegt. Das Vorbringen, das FG hätte den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Gelegenheit geben müssen, der allein sachverständigen Stelle auf Seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) die Unhaltbarkeit der bisherigen Berechnung vorzuführen, die Ermittlung der Sachwerte sei allein anhand der Bewertungsakten am grünen Tisch erfolgt und das FG habe die Einwendungen der Kläger hingegen als zu pauschal zurückgewiesen, reicht für eine substantiierte Darlegung eines Verstoßes gegen § 76 FGO nicht aus. Die Kläger haben schon nicht dargelegt, welche Beweise das FG hätte erheben sollen, aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung dem FG hätte aufdrängen müssen und was die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte (zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung s. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 65, § 120 Anm. 40, m.w.N).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.