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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: IX B 12/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Mit der --der Revision vorbehaltenen-- Rüge der Verletzung sachlichen Rechts (fehlerhafte Steuerberechnung und Anteilsbewertung) und der unzutreffenden Tatsachenwürdigung (Bewertung des Treuhandverhältnisses) rügen die --rechtskundig vertretenen-- Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich materiell-rechtliche Fehler des Urteils des Finanzgerichts (FG), die aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 4.).

2. Eine Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) kommt nicht in Betracht. Denn auch dieser Zulassungsgrund erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. September 2007 VI B 5/07, BFH/NV 2007, 2328; vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335) und weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Vorliegend fehlt schon die Bezeichnung konkreter Rechtsfragen und --unabhängig davon zumindest-- die Aufarbeitung der zur Anerkennung von Treuhandverhältnissen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vertretenen Auffassungen.

3. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbarem) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.) oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74) ist nicht gegeben. Zwar haben die Kläger die Beweise und Beweisangebote hinreichend bezeichnet; jedoch haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) entsprechende Anträge nicht gestellt, also rügelos zur Sache verhandelt und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3. b). Zudem ist nicht dargetan, warum dies nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem FG geltend gemacht wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179). Im Übrigen musste sich dem FG angesichts dessen maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065) eine weitere Sachaufklärung durch Beweiserhebung auch nicht aufdrängen.

Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht verletzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier weder vorgetragen worden noch sind sie gegeben; die bloße gegenteilige Vermutung reicht angesichts der vom FG vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht aus.

Ende der Entscheidung

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