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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: IX B 120/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GG
Vorschriften:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
Entscheidung wurde am 02.03.2005 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt, da die Entscheidung nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt wurde
Gründe:
I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stellte anlässlich einer bei der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) durchgeführten Außenprüfung fest, dass diese im Streitjahr (1999) durch den An- und Verkauf von Aktien (innerhalb eines Zeitraums von vier Tagen) einen Gewinn in Höhe von 4 918 DM erzielt hatte und unterwarf diesen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung der Besteuerung.
Die Antragstellerin hat gegen den Änderungsbescheid vom 25. Februar 2004 Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin hat ferner --nachdem das FA einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte-- beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung des zuvor genannten Bescheides beantragt. Das FG hat dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1693 veröffentlicht.
Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde.
Das FA beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2003 IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 122).
2. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des hier streitigen Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergeben sich aus dem Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74), mit dem der Senat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt hat, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat im Einzelnen auf seine Ausführungen in diesem Beschluss. Er hat dort auch zur Rechtslage der Veranlagungszeiträume ab 1999 Stellung genommen und insoweit ausgeführt, dass der gleichmäßige Belastungserfolg auch nicht durch § 45d EStG sowie durch organisatorische Maßnahmen hergestellt werden kann (BFH in BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 4. b und c der Gründe).
3. Entgegen der Auffassung des FA sind diese ernstlichen Zweifel durch die Entscheidung des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591) nicht beseitigt worden. Das BVerfG hat es im genannten Urteil --was die Jahre ab 1999 angeht-- lediglich abgelehnt, die für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 ausgesprochene Nichtigkeitserklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. ohne weiteres auch auf die Regelungen der Folgejahre zu erstrecken. Daraus ergibt sich nicht, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungsgemäß ist. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer Ermittlungen zu Umfang und Auswirkungen eines im Streitjahr gegebenen strukturellen Vollzugsdefizits (vgl. Urteil des BVerfG in BGBl I 2004, 591, unter D. III. 2. der Gründe); für diese ist bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kein Raum.
4. Der Senat kann offen lassen, ob sich --wie das FA pauschal geltend macht-- durch den am 1. April 2003 in Kraft getretenen § 24c des Gesetzes über das Kreditwesen (vgl. Art. 6 Nr. 23 u. 42 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl I 2002, 2010) rückwirkend für das Streitjahr bessere Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden ergeben haben, die geeignet waren, in verfassungsrechtlich relevanter Weise einem strukturellen Vollzugsdefizit entgegen zu wirken. Auch die dafür notwendigen Feststellungen sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu treffen.
5. Die Antragstellerin kann verlangen, dass der hier streitige Veräußerungsgewinn im Wege der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zunächst unberücksichtigt bleibt. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03 (BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663).
Ende der Entscheidung
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